Weder ändert sich die Höhenstaffelung noch die Konstruktion der ursprünglich vorgesehenen Sichtschutzwand. Auch sind Materialisierung, die Länge und die Zweckbestimmung der ursprünglichen Sichtschutzwand gleich geblieben. Ein Blick auf den ursprünglich bewilligten Grundrissplan 14. März 2018 zeigt, dass die Oberfläche der Betonelemente schon vorher über die ganze Länge der Sichtschutzwand einsehbar war. Nicht gefolgt werden kann ferner der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach die Verschiebung der Tür die Sichtschutzwand zum Nebengebäude mache.