baubewilligungspflichtig sei. d) Im vorliegenden Fall bleibt das ursprüngliche Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt soll mit der Projektanpassung die geplante Sichtschutzwand auf den Strecken 2 und 3 zwar um zusätzliche 22 cm von der Parzellengrenze weg verschoben werden. Zudem ist geplant, die Tür in die Wand der Strecke 1 zu verschieben. Auch wurden in den Plänen das gewachsene Terrain und die Gartenmauer neu eingezeichnet. Die Hauptmerkmale des ursprünglichen Bauvorhabens werden dadurch aber nicht wesentlich verändert. Weder ändert sich die Höhenstaffelung noch die Konstruktion der ursprünglich vorgesehenen Sichtschutzwand.