Die Vorinstanz war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Vorschläge des Berner Heimatschutzes einzugehen und näher auszuführen, weshalb sie diesen nicht folgt. Wie die Auffassung der Vorinstanz zum Bericht des Berner Heimatschutzes rechtlich zu würdigen ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2018/141 5