Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit den Vorschlägen im Bericht nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Vielmehr zeigt ihre Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung des Bauentscheids möglich war. Der angefochtene Entscheid entspricht daher der gesetzlichen Begründungspflicht. Die Vorinstanz war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Vorschläge des Berner Heimatschutzes einzugehen und näher auszuführen, weshalb sie diesen nicht folgt.