c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Bauentscheid aus, sie erachte die vom Berner Heimatschutz vorgeschlagene Höhenreduktion um 20 cm als geringfügig. Zudem sei der erforderliche Grenzabstand eingehalten. Die Frage nach einer punktuellen Begrünung sei eine private Angelegenheit und durch eine Gliederung der Sichtschutzwand werde die Fläche nicht verkleinert. Mit diesen Ausführungen zeigte die Vorinstanz auf, weshalb sie den Vorschlägen des Berner Heimatschutzes nicht folgte. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit den Vorschlägen im Bericht nicht auseinandergesetzt.