4. Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 mit, sie stimme der Projektänderung unter Verweis auf Art. 43 BewD2 zu. Die Beschwerdeführenden lehnen die Projektänderung in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 ab. Sie beantragen die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen