f) Bei der von den Beschwerdeführenden eingereichten Projektänderung handelt es sich um eine bedingte Projektänderung, da sie nur für den Fall gestellt wird, dass die Südfassade nicht als "Hauptwohnfassade" akzeptiert werde. Zudem genügen die von ihnen eingereichten Unterlagen und Pläne vom 15. Januar 201818 den formellen Anforderungen an ein Baugesuch gemäss Art. 10 ff. BewD in keiner Weise. Auf die Projektänderung kann daher nicht eingetreten werden. g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Den Beschwerdeführenden ist jedoch unbenommen, jederzeit für die gleiche Parzelle ein neues Projekt einzureichen.