Im Gegenteil halten sie in ihrer Beschwerde fest: "Die übrigen von der Gemeinde beanstandeten Mängel stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Ausnahmegesuch und sind unabhängig von diesem lösbar. Dies gilt für das Einhalten der VSS-Normen, die Grünflächenziffer, Kinder- und Aufenthaltsflächen." Der Antrag auf Aufhebung des Bauabschlags ist daher ungenügend begründet und es kann nicht darauf eingetreten werden.