Die Vorinstanz hat den Bauabschlag im angefochtenen Gesamtentscheid weiter damit begründet, dass sich die Parkplätze im Strassenabstand befänden und im Widerspruch mit weiteren Bestimmungen des Strassengesetzes und der VSS-Vorschriften stünden (E. 2.3.9 Ziff. 3), dass die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten würden (E. 2.5.5, fünftes Lemma) sowie dass das Baugesuch den formellen Anforderungen nicht entspreche (E. 2.1.4 und E. 2.8.3). Die Beschwerdeführenden begründen in keiner Weise, inwiefern der Bauabschlag mit Blick auf diese Aspekte zu Unrecht erteilt worden sei. Im Gegenteil halten sie in ihrer Beschwerde fest: