c) Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, der Bauabschlag sei zu Unrecht erteilt worden. Sondern sie bringen zum einen vor, der Teilaspekt Grenzabstände/Ausnahmegesuch sei anders zu beurteilen. Zum andern werde eine Projektänderung hinsichtlich Nutzungsübertragung beantragt, die das Vorhaben gesetzeskonform mache. Sie bringen damit nicht vor, die Nutzungsübertragung und damit die Ausnützungsziffer sei in der angefochtenen Verfügung falsch beurteilt worden.