a) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde weiter "die Rückweisung des Bauabschlages". Auch in ihrer Stellungnahme betonen sie, dass aus ihrer Beschwerde klar erkennbar sei, dass sie die Aufhebung der Verfügung der Baubewilligungsbehörde verlangten. b) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide schriftlich bei der BVE mit Baubeschwerde angefochten werden. Beschwerden haben das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Eine Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, auf welche Beschwerdegründe sich die beschwerdeführende Partei beruft.13