Dies geht nicht nur über den Verfahrensgegenstand hinaus, sondern diese Möglichkeit ist in der Baugesetzgebung gar nicht vorgesehen. Das Baubewilligungsverfahren, und zwar sowohl das ordentliche, wie auch das generelle, bezwecken (einzig), konkrete Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts und gewissen weiteren Vorschriften zu prüfen.12 Diese Verfahren stehen zur Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nicht ein bestimmtes Bauprojekt betreffen, nicht zur Verfügung. Auch aus diesem Grund kann auf den Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Ausnahmebewilligung nicht eingetreten werden. 3. Bauabschlag/Projektänderung