Vorliegend lässt sich der Antrag der Beschwerdeführenden sowie dessen Begründung weder als Antrag auf Erteilung einer generellen Baubewilligung noch auf Erteilung einer ordentlichen oder einer (Teil-)Baubewilligung verstehen. Vielmehr möchten die Beschwerdeführenden Rechtsfragen zu den Themenbereichen Ausnahmegesuch, Nutzungsübertragung, Auslegung grosser Grenzabstand, unabhängig von einem konkreten Projekt, vorab im Baubewilligungsverfahren geklärt haben. Dies geht nicht nur über den Verfahrensgegenstand hinaus, sondern diese Möglichkeit ist in der Baugesetzgebung gar nicht vorgesehen.