Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung, ist dann zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt beurteilt werden.11 Die Beschränkung auf die in Art. 32 BauG aufgezählten Bewilligungsarten gilt auch für das nachfolgende (Bau-)Beschwerdeverfahren. Vorliegend lässt sich der Antrag der Beschwerdeführenden sowie dessen Begründung weder als Antrag auf Erteilung einer generellen Baubewilligung noch auf Erteilung einer ordentlichen oder einer (Teil-)Baubewilligung verstehen.