Zur Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nicht ein bestimmtes Bauprojekt betreffen, steht sie nicht zur Verfügung.9 Zum Gegenstand des generellen Gesuchsverfahrens können beispielsweise die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen gemacht werden (Art. 32d Abs. 2 BauG).10 Als weitere Bewilligungsarten bzw. -kategorien sieht das Baugesetz die ordentliche und die kleine Baubewilligung, sowie die Teilbaubewilligung vor (Art. 32 – Art. 32c BauG). Eine Teilbaubewilligung, d.h. ein Aufsplitten eines