d) Wie bereits in der summarischen Einschätzung gegenüber den Beschwerdeführenden ausgeführt, kann im Baubewilligungsverfahren um eine ordentliche Baubewilligung oder um eine generelle Baubewilligung ersucht werden (vgl. Art. 32 BauG). Die Beschränkung auf die Frage der Erteilung einer generellen Baubewilligung ist geboten, wenn ein grösseres Bauvorhaben in Frage steht oder wenn die Rechtslage unklar ist (Art. 32d BauG). Gegenstand der generellen Baubewilligung ist ein konkretes Bauvorhaben. Zur Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nicht ein bestimmtes Bauprojekt betreffen, steht sie nicht zur Verfügung.9