b) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ihnen noch Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur "Sinnermittlung" ihrer Beschwerde hätte eingeräumt werden müssen. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerde erst am 16. Januar 2018 eingereicht und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist (17. Januar 2018), konnte die Beschwerde nicht rechtzeitig zur Verbesserung an die Beschwerdeführenden zurückgewiesen werden. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. April 2018 wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.