Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 9. April 2018 (Eingang am 10. April 2018) dazu Stellung. Sie weisen darauf hin, dass sich ihnen der Sinn der Verfügung des Rechtsamtes nicht erschliesse. Dabei handle es sich um "Allgemeinheiten" und die Aussagen seien zu wenig konkret. Aus Art. 32 VRPG ergäbe sich zudem ein Verbot übertriebener Formstrenge. Aus ihrer Beschwerde werde ihrer Meinung nach ersichtlich, dass die Aufhebung der Verfügung der Baubewilligungsbehörde verlangt werde. Der Hinweis, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich sei, sei unverständlich.