4. Das Rechtsamt nahm mit Verfügung vom 19. März 2018 eine summarische Einschätzung vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, dass der Bauabschlag zu Unrecht erteilt worden sei. Der gestellte Antrag, dass ihr Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG5 für die Unterschreitung des kleinen Grenzabstands zu beurteilen sei, stelle eine Rechtsfrage dar. Diese könne nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf die Beschwerde werde daher voraussichtlich nicht eingetreten werden können. Zudem 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und