Im Übrigen sei sie nach wie vor der Ansicht, dass keine besonderen Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands gegen Westen (zu den Parzelle Nrn. D.________ und E.________ hin) gegeben seien. Auch bezüglich Anordnung des grossen Grenzabstands auf der Westseite hält sie an ihrem Entscheid fest.4 Die Einsprecher liessen sich nicht vernehmen und beteiligten sich somit nicht am Verfahren.