3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde und äussert sich nur noch zu "einigen auserwählten Rügen der Beschwerde". Sie weist darauf hin, dass die Bauherrschaft versuche, über die Ausnahmebewilligung zum "nachbarrechtlich minimalsten Grenzabstand" zu gelangen. Im Übrigen sei sie nach wie vor der Ansicht, dass keine besonderen Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstands gegen Westen (zu den Parzelle Nrn.