Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben den Bauabschlag. Die Gemeinde macht zum einen geltend, dass die Gesuchsunterlagen nie vollständig eingereicht worden seien, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 10 ff. BewD2 nicht erfüllt seien. Zum anderen sei das Bauvorhaben auch hinsichtlich Einhaltung der zulässigen Bruttogeschossfläche und der Ausnützungsziffer, sowie der Einhaltung des (kleinen) Grenzabstands zur Parzelle Heimberg Grundbuchblatt Nr. D.________ hin, nicht bewilligungsfähig. Eine Ausnahmebewilligung werde ausgeschlossen. Auch die Flächen der Kinderspielplätze und der Aufenthaltsbereiche entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben.