Sie gab den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen für die Verbesserung, unter Androhung des Nichteintretens auf das Baugesuch bzw. der Abschreibung des Baugesuchs. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 6. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), die darauf mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2017 nicht eintrat (Verfahren RA Nr. 110/2017/141).