ist. Auch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung ist zu verzichten. Auf diese besteht kein Anspruch. In klaren Fällen wie dem vorliegenden besteht kein Spielraum für eine Einigung (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG). Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. RA Nr. 110/2018/139 15 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27).