Da das generelle Baugesuch um Zulassung der Wohnnutzung Räume betrifft, für welche die Wohnnutzung nicht zugelassen ist, kann es nicht bewilligt werden. Die Gemeinde hat zu Recht den Bauabschlag erteilt. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da er für die Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich 25 Vorakten, Hefter Nr. 2 "Baugesuch 2018-0016", pag. 12 und 2; Beschwerde, S. 2 26 Art. 42 Bst. b Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1); Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 7 RA Nr. 110/2018/139 14