Für die Räume im Erdgeschoss der ehemaligen Sägerei besteht diesbezüglich kein Klärungsbedarf, da der Wortlaut der Überbauungsvorschriften die Wohnnutzung erlaubt. Dass das generelle Baugesuch auch Räume im Erdgeschoss der ehemaligen Sägerei umfasst, muss daher so verstanden werden, dass die Realisierung (u.a.) einer aus Räumlichkeiten im EG und im UG des Sägereigebäudes kombinierten Wohneinheit beabsichtigt ist. Die Möglichkeit der Erteilung einer Teilbaubewilligung (Art. 32c BauG) für die Räumlichkeiten im EG des Sägereigebäudes scheidet damit aus; sie wird auch nicht beantragt.