Der Beschwerdeführer verfolgt mit dem generellen Baugesuch das Anliegen, eine mögliche Wohnnutzung in der ehemaligen Schreinerei und im Untergeschoss der ehemaligen Sägerei samt Zwischenbau zu klären. Der Klärungsbedarf ergibt sich daraus, dass der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV gegen diese Nutzungsart spricht. Für die Räume im Erdgeschoss der ehemaligen Sägerei besteht diesbezüglich kein Klärungsbedarf, da der Wortlaut der Überbauungsvorschriften die Wohnnutzung erlaubt.