Die Gemeinde ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Räume im Erd- und im Untergeschoss gemäss Baugesuch zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt werden sollen. Eine solche Zusammenlegung zu Wohnzwecken sei jedoch nicht zulässig. Die Gemeinde erteilte daher den Bauabschlag für das gesamte Vorhaben.