a) Nach dem Gesagten ist eine Wohnnutzung in der ehemaligen Schreinerei (F.________weg 3) in allen Räumen unzulässig und in der ehemaligen Sägerei (F.________weg 1) samt Zwischenbau (F.________weg 1a) in allen Räumen unterhalb des Niveaus der Zufahrtsstrasse. Mit dem Baugesuch vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Zulassung der Wohnnutzung im Erd- und Untergeschoss der beiden Gebäude. Eine Wohnnutzung wäre nur im Erdgeschoss des ehemaligen Sägereigebäudes zulässig, nicht jedoch in den anderen vom Baugesuch umfassten Räumen. RA Nr. 110/2018/139 13