Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2019 aus, die Gemeinde habe für Räume im Untergeschoss des Sägereigebäudes Gebühren für Kehrichtentsorgung und Radio/TV erhoben, welche denjenigen für Wohnnutzung entsprechen. Daraus kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Wohnnutzung wird nicht dadurch rechtmässig, dass die fraglichen Räumlichkeiten widerrechtlich zu Wohnzwecken genutzt worden und dafür entsprechende Gebühren angefallen sind. 4. Ergebnis