f) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Gemeinde mit der Baubewilligung vom 15. Juni 1992 und 7. Juli 1992 den Einbau von Toilettenanlagen u.a. im Untergeschoss bewilligt hat. Die Bewilligung wurde im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erteilt und präjudiziert keinen Anspruch auf eine spätere Wohnnutzung. Dasselbe gilt, soweit die Gemeinde mit Entscheid vom 5. Juni 2000 auf die Anordnung der Entfernung von Sanitäranlagen und Küche verzichtet hat. Die Gemeinde begründete dies mit der möglichen gewerblichen Nutzung dieser Einrichtungen. Die Nutzung zu Wohnzwecken hat sie untersagt.