Die Materialien geben demnach keine Hinweise darauf, dass der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV nicht dem beabsichtigten Sinn entspricht. Es liegen damit keine triftigen Gründe für eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen vor. Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV sind sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass eine Wohnnutzung im Untergeschoss des ehemaligen 23 Vorakten, Hefter Nr. 1. "ÜO D.________ ", pag. 22 24 Beschwerdebeilage 7 RA Nr. 110/2018/139 12