Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Beratungen im Gemeinderat oder im Grossen Gemeinderat Kritik an den differenzierenden Nutzungsvorschriften der Vorlage, namentlich an Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV geäussert wurde. Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen begrüssen die vermehrte Zulassung der Wohnnutzung im Bereich der Überbauungsordnung, ohne sich zu den differenzierenden Bestimmungen der ÜV zu den betroffenen Einzelobjekten zu äussern. Eine dem Wortlaut der Vorlage widersprechende undifferenzierte Zulassung der Wohnnutzung wurde damit nicht propagiert.