Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Antrag des Gemeinderates an den Grossen Gemeinderat vom 8. Juni 201224 sowie auf Voten, die im Grossen Gemeinderat in der Beratung der ÜO "D.________" am 27. Juni 2012 abgegeben wurden. Daraus will er ableiten, dass eine Wohnnutzung mit der Revision der ÜO "D.________" entgegen dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV auch im UG des Sägereigebäudes und im Schreinereigebäude zugelassen werden sollte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Beratungen im Gemeinderat oder im Grossen Gemeinderat Kritik an den differenzierenden Nutzungsvorschriften der Vorlage, namentlich an Art.