e) Aus den Materialien ergibt sich somit, dass der Gemeinderat die differenzierende Regelung für die ehemalige Sägerei auf Parzelle Nr. C.________ sehr bewusst vorschlug. In den öffentlich aufgelegten Unterlagen für das Mitwirkungs- und das Einspracheverfahren wurde deutlich und unmissverständlich ausgedrückt, dass die vorgesehene vermehrte Öffnung der Gebäude in der ÜO "D.________" zur Wohnnutzung für das ehemalige Schreinereigebäude gar nicht und für das Sägereigebäude nur teilweise, nämlich nur für die Räume ab Niveau der Zufahrtsstrasse, gelten sollte.