Ansonsten bleibe es bei der bestehenden Regelung, die gewerbliche Nutzungen zulasse. Die Räume im Zwischenbau (Sockelgeschoss) seien heute dem Sägereigebäude zuzuordnen.20 Hinsichtlich des Gewerbegebäudes (Schreinerei) wies der Planungsbericht darauf hin, dass gemäss bisheriger Regelung die gewerbliche Nutzung zulässig sei. Bereits im Mitwirkungsverfahren wurde demnach die allgemeine Stossrichtung der Revision hinsichtlich der Nutzung des Sägerei- und des Schreinereigebäudes auf Parzelle Nr. C.________ differenziert.