d) Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV ist klar. Er regelt unmissverständlich, welche Nutzungen in den fraglichen Gebäudeteilen zulässig sind. Eine Wohnnutzung ist demnach in der ehemaligen Schreinerei gänzlich ausgeschlossen und in der ehemaligen Sägerei in allen Räumen unterhalb des Niveaus der Zufahrtsstrasse. Eine davon abweichende Auslegung kommt nur in Frage, wenn triftige Gründe dafür sprechen.