Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergeben.16 14 Vgl. Unterlagen zum Mitwirkungsverfahren, Vorakten, Hefter Nr. 1. "ÜO D.________ ", pag. 7 S. 11 15 Adressinformationen gemäss Geoportal des Kantons Bern, www.be.ch/geoportal 16 BVR 2015, S. 450 E. 4.1 RA Nr. 110/2018/139 9