Art. 22 Abs. 3 ÜV trägt die Marginalie "Gewerbegebäude" und lautet: "Es sind Arbeitsnutzungen zugelassen." Diese Bestimmungen sind ergänzt mit einem Situationsplan. Aus diesem geht hervor, dass mit dem "Sägereigebäude (Nr. 4)" der Gebäudeteil gemeint ist, der heute die Adresse F.________weg 1 hat. Auch der Zwischenbau (heute F.________weg 1a) ist dem Sägereigebäude zuzuordnen.14 Mit dem "Gewerbegebäude" ist die ehemalige Schreinerei, mit heutiger Adresse F.________weg 3, gemeint.15