a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers bringt der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV nicht den wirklichen Sinn der Vorschrift zum Ausdruck, da er nicht der allgemeinen Stossrichtung der Revision entspreche. Den Materialien des Planungsverfahrens lasse sich entnehmen, dass mit der Revision die Wohnnutzung innerhalb bestehender Bauvolumen gestattet werden sollte, soweit der Ortsbildschutz und die wohnhygienischen Voraussetzungen dies zuliessen. Auf die vom Baugesuch betroffenen Räumlichkeiten treffe dies zu. Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV seien daher entgegen ihrem Wortlaut so