Demnach sind die Voraussetzungen einer nachträglichen (akzessorischen) Überprüfung der revidierten ÜO "D.________" nicht erfüllt. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die in Art. 22 Abs. 2 und 3 ÜV getroffene Regelung nicht wünschenswert sei, sind nicht zu beurteilen. Diese Vorschriften sind für die Beurteilung seines Bauvorhabens verbindlich. 3. Zulässigkeit der Wohnnutzung