Bei der Überbauungsordnung handelt es sich um einen Nutzungsplan. Grundsätzlich können Nutzungspläne und die dazugehörigen Zonenvorschriften nur bei ihrem Erlass angefochten werden (sog. ursprüngliche Anfechtbarkeit). Eine nachträgliche (akzessorische) Überprüfung von Plänen im Baubewilligungsverfahren resp. im Baubeschwerdeverfahren ist nach der Gerichtspraxis ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war.12 Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.