a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte die Wohnnutzung in der ehemaligen Sägerei, im Zwischenbau und in der Schreinerei auch im Untergeschoss, also unterhalb des Niveaus der Zufahrtsstrasse, gestattet sein. Dies entspreche der Stossrichtung der Revision der Überbauungsordnung. Es sei keine Nachfrage nach solchen Gewerberäumen mehr vorhanden. Die bisherige Wohnnutzung in den anderen Geschossen habe sich nicht negativ ausgewirkt. Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien bei einer Wohnnutzung geringer als bei einer gewerblichen Nutzung. Auch aus wohnhygienischen Gesichtspunkten spreche nichts gegen eine Wohnnutzung des Untergeschosses.