9. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 hielt die Gemeinde fest, dass Räumlichkeiten der ehemaligen Sägerei (heutige Adresse F.________weg 1), des Zwischenbaus (heute F.________weg 1a) und der Schreinerei (heute F.________weg 3) unterhalb des Niveaus der Zufahrtsstrasse zu Wohnzwecken genutzt würden. Sie ordnete im Sinne eines Benützungsverbots nach Art. 46 Abs. 1 BauG an, dass die gegenwärtige Wohnnutzung in diesen Räumlichkeiten bis 30. November 2017 einzustellen sei. Die dafür abgeschlossenen Mietverträge seien zu kündigen. Küchen und andere der Wohnnutzung dienende Einbauten seien bis 31. Dezember 2017 zu entfernen.