Nach Art. 22 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften (ÜV) gemäss ÜO "D.________" sind in der ehemaligen Sägerei ab Niveau der Zufahrtsstrasse Wohn- und Arbeitsnutzungen sowie Lagerräume gestattet. Für Geschosse unterhalb dieses Niveaus sind aber nur Arbeitsnutzungen und Lagerräume gestattet. Bauliche Veränderungen sind auf das Innere des Gebäudes beschränkt. Im Gewerbegebäude (Schreinerei) sind Arbeitsnutzungen zugelassen (Art. 22 Abs. 3 ÜV). Die revidierte ÜO "D.________" wurde am 5. Oktober 2016 vom AGR genehmigt und erwuchs in Rechtskraft.