8. Am 27. Juni 2012 wurde die Überbauungsordnung (ÜO) "D.________" revidiert. Dabei standen der Erhalt und die zeitgemässe Weiternutzung der bestehenden Gebäude im Vordergrund. In bestimmten Hauptgebäuden wurde vermehrt eine Wohnnutzung zugelassen.7 Der Beschwerdeführer hatte sich im Mitwirkungsverfahren dafür eingesetzt, dass im ehemaligen Sägereigebäude die uneingeschränkte Wohnnutzung erlaubt sein solle,8 drang damit aber nicht durch.