Am 15. Februar 2000 reichte der Beschwerdeführer für die Umnutzung ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Gemeinde bewilligte am 5. Juni 2000 die Nassräume und Küchen, erteilte der Umnutzung aber den Bauabschlag. Sie verfügte, die Räume dürften nur gewerblich genutzt werden. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung bzw. Erstreckung der Wiederherstellungsfrist lehnte sie am 19. September 2000 ab. Nachdem die Schlichtungsbehörde Zollikofen die betroffenen Mietverhältnisse erstreckt hatte, verlängerte die Gemeinde jedoch auch die Wiederherstellungsfrist. Am 27. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein neues Wiedererwägungsgesuch, da er keine gewerbliche Mieterschaft finden könne.