Dusche und Backsteinwände demontiert werden müssten. 4. Am 10. Dezember 1990 bzw. 19. März 1991 reichte der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch ein für den Einbau von Büroräumlichkeiten mit Garderobe, Sanitäreinrichtungen, Aufenthaltsraum und Kochgelegenheit sowie einen Material- und einen Kompressorenraum im Untergeschoss des Schreinereigebäudes und den Einbau eines Ausstellungsraums in der Zwischenbaute zum Sägereigebäude. Am 16. März 1991 reichte er dafür ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG2 ein, welches von der damaligen Baudirektion gewährt wurde. Die Gemeinde bewilligte das Bauvorhaben am 5. August 1991.