3. Am 23. Juli 1990 erliess die Gemeinde gegen den Beschwerdeführer eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung betreffend einen Lagerraum im Untergeschoss der Werkstatt (Schreinereigebäude) und betreffend einen Raum mit Pumpenschacht für eine Fäkalienpumpe und mit einer Duschenwanne mit Kanalisationsanschluss, Elektrozuleitung und Heizungszuleitung unter dem ehemaligen Sägereigebäude. Sie ordnete an, dass im Untergeschoss der Werkstatt die Fenster und die Bodenplatte zu entfernen seien, und dass unter dem Sägereigebäude die Fenster, die Elektro-, Heizungs- und Kanalisationsinstallationen und alle Maurerarbeiten einschliesslich