2. a) Den Beschwerdeführenden 2 und 3 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'100.– werden zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 1'750.–, der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Sechstel, ausmachend Fr. 350.–, dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 1 einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 476.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung